Das deutsche Lieferkettengesetz (LkSG) verpflichtet Unternehmen, ein angemessenes und wirksames Risikomanagementsystem einzurichten, um ökologische und soziale Risiken zu erkennen, zu vermeiden, zu minimieren oder zu lösen. Dies sollte unter Verwendung eines risikobasierten Ansatzes geschehen.
I. Wie ist die Risikobewertung durchzuführen?
Die Risikoanalyse muss in angemessener Weise durchgeführt werden. Das bedeutet zum einen, dass systematische und nachvollziehbare Verfahren zur Identifizierung, Abwägung und Priorisierung von Risiken eingeführt werden müssen, wobei jedem Unternehmen ein gewisser Ermessensspielraum bei der Ausgestaltung und der Wahl der Methode eingeräumt wird.
II. Wann ist die Risikobewertung durchzuführen?
Eigene Unternehmensebene + Direktlieferant: in regelmäßigen Abständen (jährlich)
Unterlieferant: anlassbezogene Intervalle (2 Möglichkeiten)
Gegenstand der ereignisbezogenen Risikoanalyse nach gesicherter Kenntnis ist die mögliche Verletzung einer Menschenrechts- oder Umweltverpflichtung bei einem oder mehreren indirekten Lieferanten. Substantiierte Kenntnis bedeutet, dass dem Unternehmen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die eine Verletzung einer menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Verpflichtung indirekter Lieferanten möglich erscheinen lassen. Dies kann z.B. durch eine Meldung an eine Beschwerdestelle, durch Informationen in den Medien oder durch einen Bericht der Zivilgesellschaft sowie durch Diskussionen über Fälle oder Probleme in bestehenden Brancheninitiativen der Fall sein.
Wenn sich die Geschäftsaktivitäten oder Lieferketten ändern (z. B. durch Investitionen oder Produktdiversifizierung). Den Unternehmen wird empfohlen, einen proaktiven Ansatz zu wählen. Wenn ein Unternehmen bereits weiß, dass in der tieferen Lieferkette des Unternehmens oder in einzelnen Rohstoff- oder Materiallieferketten hohe Menschenrechts- oder Umweltrisiken zu erwarten sind, wird den Unternehmen empfohlen, die entsprechenden Teile der Lieferkette in die regelmäßige jährliche Risikoanalyse einzubeziehen. Kurzum: Wer die Risiken in der tieferen Lieferkette von vornherein berücksichtigt, spart sich später oft viel Aufwand für die ereignisbezogene Risikoanalyse und die daraus resultierende Aktualisierung der eigenen Präventionsmaßnahmen.
III. Was muss abgedeckt werden?
Soziales:
Verstoß gegen das Verbot der Kinderarbeit
Verstoß gegen das Verbot der Zwangsarbeit und aller Formen der Sklaverei
Missachtung des Arbeitsschutzes und der arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
Verstoß gegen die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Tarifverhandlungen
Verstoß gegen das Verbot der Ungleichbehandlung in der Beschäftigung
Verstoß gegen das Verbot der Vorenthaltung eines gerechten Lohns
Zerstörung der natürlichen Ressourcen durch Umweltzerstörung
Rechtswidrige Verletzung von Landrechten
Verstoß gegen das Verbot der Einstellung oder des Einsatzes privater/öffentlicher Sicherheitskräfte, die aufgrund mangelnder Ausbildung oder Kontrolle Schaden anrichten können
Umwelt:
Verstoß gegen ein Verbot aus dem Minamata-Übereinkommen
Verstoß gegen das Verbot der Herstellung und/oder Verwendung von Stoffen, die in den Geltungsbereich des Stockholmer Übereinkommens fallen (POPs), sowie gegen den nicht umweltgerechten Umgang mit POP-haltigen Abfällen
Verstoß gegen das Verbot der Ein- und Ausfuhr von gefährlichen Abfällen im Sinne des Basler Übereinkommens
In der Praxis
IV. Welche Schritte sind erforderlich und welche Ergebnisse sollen erreicht werden?
Schritt 1: Regelmäßige Risikobewertung der eigenen Unternehmensebenen und der direkten Lieferanten:
1. Abstrakte Betrachtung des Risikos (branchenspezifisch und länderspezifisch). Identifizierung der Risiken und der davon betroffenen Personen/Gruppen.
Schwerpunkt: Welche Menschenrechts- oder Umweltrisiken entstehen wo im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des eigenen Unternehmens oder der direkten Zulieferer?
Ergebnisse: Das Unternehmen weiß, welche Menschenrechts- und Umweltrisiken in welchen seiner Beschaffungsländer auftreten und welche Gruppen potenziell betroffen sind. Es weiß auch, welche Risiken für die Branche typisch sind.
2. Konkrete Risikoanalyse auf der Grundlage der § 3 Abs. 2 Kriterien:
Art und Umfang der Geschäftstätigkeit
Wahrscheinlichkeit des Eintretens
Schwere des Verstoßes nach Grad, Anzahl der betroffenen Personen und Irreversibilität.
Möglichkeit der Beeinflussung
Verursachungsbeitrag des Unternehmens zu einzelnen Risiken oder Risikobereichen
Fokus: Welche Risiken sind für die eigene Geschäftstätigkeit oder die von bestimmten Risikolieferanten relevant? Welche Risiken müssen vom Unternehmen priorisiert werden?
Vorgehen: Risiken werden transparent, nachvollziehbar und nach einem einheitlichen System identifiziert, gewichtet und priorisiert. Bei fehlenden Daten dokumentiert und begründet das Unternehmen Informationslücken und weist entsprechende Bemühungen zur Datenbeschaffung nach.
Ergebnisse: Das Unternehmen kennt seine risikobehafteten Lieferanten bzw. Länder/Regionen und die vorrangigen Risiken, die sich im jeweiligen Kontext ergeben.
Schritt 2: Gelegentliche Risikobewertung:
1. Abstrakte Betrachtung des Risikos (branchenspezifisch und länderspezifisch). Identifizierung der Risiken und der davon betroffenen Personen/Gruppen.
Schwerpunkt: Welche Menschenrechts- oder Umweltrisiken ergeben sich wo im Zusammenhang mit den Geschäftsaktivitäten der Unterlieferanten?
2. Konkrete Analyse des Risikos anhand der § 3 Abs. 2 Kriterien:
Art und Umfang der Geschäftstätigkeit
Wahrscheinlichkeit des Eintretens
Schwere des Verstoßes nach Grad, Anzahl der betroffenen Personen und Irreversibilität.
Möglichkeit der Beeinflussung
Verursachungsbeitrag des Unternehmens zu einzelnen Risiken oder Risikobereichen
Fokus: Welche Risiken sind für welche Unterlieferanten relevant? Welche Risiken müssen vom Unternehmen priorisiert werden?
Vorgehen: Risiken werden transparent, nachvollziehbar und nach einem einheitlichen System identifiziert, gewichtet und priorisiert. Bei fehlenden Daten dokumentiert und begründet das Unternehmen Informationslücken und weist entsprechende Bemühungen zur Datenbeschaffung nach.
Ergebnis: Das Unternehmen weiß, ob neue oder veränderte prioritäre Risiken auf der Ebene der indirekten Lieferanten auftreten. Außerdem weiß das Unternehmen, ob neue oder veränderte Präventivmaßnahmen notwendig sind, um mit diesen Risiken umzugehen.
Wie können wir Ihnen mit dem neuen Modul Sustainability Risk Assessment (SRA) & Agriplace Chain helfen?
Effektive Risikobewertung
Risikobewertung in regelmäßigen Abständen (direkte Lieferanten) und als proaktive Maßnahme zur Ermittlung von Unterlieferanten mit hohem Risiko.
Risikobewertung bei Änderungen der Geschäftsaktivitäten (z. B. Entscheidung, Orangen aus Südafrika statt aus Simbabwe zu beziehen).
Der Benutzer verringert Informationslücken und zeigt die entsprechenden Bemühungen zur Datenbeschaffung auf.
Priorisierung von Risiken
Prioritätensetzung bei Risiken. Wo können die Ressourcen am effektivsten eingesetzt werden.
Erhöhung der Transparenz der Lieferkette durch klare Darstellung der vollständigen Lieferketten.
Prävention und Korrektur
Vorbeugende Maßnahmen (z. B. Beschaffung nur von Herstellern, für die Sozialzertifikate vorliegen, die bekanntermaßen das in der Risikobewertung ermittelte soziale Risiko verringern).
Korrektive Maßnahmen. Anpassung der zukünftigen Qualitätsanforderungen für Hochrisikolieferanten oder Unterlieferanten, um Nachweise zu erbringen, die nachweislich das in der Risikobewertung ermittelte Risiko verringern.
Fundierte Grundlage für die Due-Diligence-Berichterstattung.
Wir hoffen, dass Sie diesen Artikel nützlich finden. Wenn Sie Fragen oder Anregungen haben, zögern Sie bitte nicht, uns unter info@agriplace.com zu kontaktieren oder fordern Sie einfach eine Demo an.
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